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Statuten

Art. 1

Unter dem Namen: "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Freie Energie" besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB mit Sitz an der jeweiligen Geschäftsstelle.

Art. 2

Der Verein fördert und unterstützt die Erforschung der Freien Energie und ihre Anwendungsmöglichkeiten. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

Art. 3

Die Vereinsversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und dessen Präsidenten.

Art. 4

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet auch über die Aufnahme von Mitgliedern.

Art. 5

Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung festgelegt.

Art. 6

Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art.60 ff. ZGB.

Die vorliegende Fassung wurde anlässlich der a.o. Generalversammlung vom 22. April 1989 im Technorama in Winterthur bestätigt und Art. 2 anlässlich der GV 1996 und 1997, sowie Art. 1 anlässlich der GV 2004 modifiziert.